Verkaufs- und Lieferbedingungen
SIGMA Trading GmbH

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen/Einkaufs- und Lieferbedingungen. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Telefonische oder mündliche Zusagen und Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Jegliche Änderung der Kalkulationsgrundlagen sowie Irrtümer berechtigen uns, auch nach Annahme des Angebotes durch den Käufer, solche Änderungen oder Irrtümer geltend zu machen und haben Einfluss auf die vereinbarten Preise oder sonstigen Konditionen.

3. Muster

Muster und Proben gelten stets als unverbindliche Ansichtsmuster. Allfällige Analysenangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestwerte nur als ungefähr anzusehen, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften und Werte ausdrücklich schriftlich zugesagt werden.

4. Preis

Unsere Preise verstehen sich, falls nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für die von uns angegebene Mengeneinheit, einschließlich öffentlicher Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer. Der Preis hat die zur Zeit der Erstellung unseres Angebotes herrschenden Umstände zur Grundlage. Alle Erhöhungen unseres Einstandspreises, der in Geltung stehenden Zoll-, Steuer-, Abgaben und Frachtsätze oder sonstiger preisbildender Komponenten gehen bis zum Zeitpunkt der Lieferung stets zu Lasten des Käufers. Zusätzliche Wünsche des Käufers sind nicht Grundlage unserer Angebotspreise und mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht inbegriffen. Solche Sonderwünsche sind vom Käufer gesondert zu bezahlen.

5. Lieferung

5.1. Menge

Verbindlich für die Mengenfeststellung ist das in der Raffinerie bzw. im Lieferlager festgestellte Gewicht bzw. Volumen. Bei Lieferung im Tankwagen (ATZ) und im Eisenbahnkesselwaggon (EKWG) gilt stets das Nettoladegewicht.Mengendifferenzen, die sich aufgrund der Verwiegung beim Käufer der Ware ergeben, werden nicht anerkannt.

5.2. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist die Raffinerie oder das Lieferlager. Der Transport der Ware erfolgt, mit Ausnahme von frachtfrei vereinbarten Lieferungen, auf Rechnung und jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn oder den Transportführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Gebinde und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstandener Verluste oder Beschädigungen aus. Eine Versicherung der Ware gegen Transportrisiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware von einer bestimmten Raffinerie oder eines bestimmten Lagers zu liefern. Mangels besonderer Verfügungen des Käufers erfolgt bei unfreien Lieferungen die Wahl des Transportführers und Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen. Geringfügige Lieferüberschreitungen hat der Käufer jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen sowie für Handlungen und Unterlassungen, die durch den Transportführer oder die Bahn entstanden sind.

5.3. Warenübernahme

Die Warenübernahme erfolgt prompt und in ungeteilten Mengen. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer Zustimmung. Bei Nichtannahme oder Annahmeverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist teilweise oder ganz zurückzutreten. Vom Käufer sind die für die Übernahme der angelieferten Ware notwendigen Anschlüsse zum Transportfahrzeug bereitzustellen und die Übernahme entweder selbst oder durch Beauftragte zu überwachen. Angaben, die vom Käufer der Ware über die Größe von Lagerbehältern und deren Fassungsvermögen gemacht werden, verpflichten uns nicht zur Überprüfung und sind für uns maßgeblich. Für Schäden, die infolge unrichtiger Angaben und Vernachlässigung solcher Pflichten entstehen, haftet der Käufer oder der von ihm Beauftragte. Unterlässt der Käufer die Prüfung der Leistungen, so gelten diese als mangelfrei erbracht. Bei Unternehmern gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten sowohl bezüglich beweglicher als auch unbeweglicher Sachen.

6. Beanstandung und Haftung

Mängel müssen bei Übernahme der Ware unverzüglich schriftlich innerhalb der nächsten zwei Werktage nach dem Tag der Lieferung beanstandet werden. In jedem Fall muss uns die Möglichkeit zur sofortigen Nachprüfung, nach den Regeln der Technik, insbesondere nach den geltenden Normen für die Probenahme gegeben werden. Erforderliche Probeziehungen aus der ursprünglichen Versandhülle sind im Beisein eines von uns beauftragten Vertreters zu ziehen. Die Probeentnahme muss der Norm entsprechen und bis zur offiziellen Sachverhaltsdarstellung dem Käufer und Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Mängelrügen sind unwirksam, wenn sich die Ware nicht mehr in der ursprünglichen Versandhülle befindet und der Unternehmer nicht beweist, dass es auszuschließen ist, dass der Mangel durch unsachgemäße oder verunreinigte Lager- und Betriebseinrichtungen entstanden ist. Die Kosten einer erforderlichen besonderen Prüfung trägt jener Vertragsteil, zu dessen Nachteil sie ausfällt. Bei begründeter und rechtzeitiger Beanstandung der Ware sind wir verpflichtet, sie zurückzunehmen und Ersatz zu liefern. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Unsere Haftung für einen Regressanspruch verjährt jedenfalls sechs Monate nach Übergabe der Ware an den Käufer.

7. Umschließung

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die erforderlichen Umschließungen vom Käufer fracht- und spesenfrei in reinem Zustand beizustellen. Für Verunreinigung der Ware durch vom Käufer beigestellte, nicht (genügend) gereinigte Umschließungen sind wir nicht verantwortlich. Für Schäden, die daraus resultierend entstehen, haften wir weder dem Käufer noch Dritten gegenüber.

7.1. Eisenbahnkesselwaggon

Bei der Beistellung von Kesselwagen durch uns berechnen wir Kesselwagenmiete zu den vereinbarten Sätzen. Die Kesselwagen sind spätestens binnen 48 Stunden nach Eintreffen im Bestimmungs-bahnhof/Bestimmungsort zu entleeren und zu der von uns angegebenen Station für uns frachtfrei zu retournieren. Die beigestellten Kesselwagen dürfen vom Käufer für seine eigenen Zwecke nicht verwendet werden. Für Beschädigungen am Kesselwagen haftet der Käufer.

7.2. Autotankzug

Die Entleerung von Autotankzügen hat unverzüglich nach dem Eintreffen zu erfolgen. Kosten, die durch vom Käufer verschuldete Verzögerungen entstehen, gehen zu dessen Lasten. Für die einwandfreien Zufahrtsbedingungen zur Abfüllstelle haftet der Käufer.

8. Zahlung

8.1.

Wenn nicht anders vereinbart, hat die Zahlung ohne Abzug, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übernahme der Ware zu erfolgen. Zahlungen des Käufers werden auf die jeweils älteste offene Schuld und hierbei zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen einschließlich Umsatzsteuer und erst dann auf Kapital angerechnet. Bestehen jedoch offene Forderungen aus Lieferungen, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht oder dieser bereits erloschen sein sollte, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt noch besteht. Wir sind berechtigt, von dieser Vorgehensweise abzugehen.

8.2.

Für alle uns durch nicht vereinbarungsgemäße Zahlung ent­stehende Schäden haftet der Käufer in vollem Ausmaß. Für den Fall des Zahlungs­verzuges gelten Verzugszinsen zusätzlich von 10 % p.a. gegenüber Unternehmern und gegenüber Verbrauchern 5 % auf Basis des jeweils aktuellen 3 Monat-EURIBOR als vereinbart, überdies verpflichtet sich der Käufer zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten.

8.3.

Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei Eintreten von Umständen gemäß Punkt 8.2. ein (vertraglich) eingeräumtes Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu widerrufen; insbesondere erfolgen in solchen Fällen weitere Lieferungen, auch bei abweichenden Vereinbarungen, ausschließlich gegen Barzahlung. Die Annahme von Wechseln und Schecks liegt ausschließlich in unserem Ermessen. Wechsel oder Schecks werden ebenfalls nur zahlungshalber angenommen.

8.4.

Gegenforderungen können durch den Käufer nicht gegen unsere Forderungen aufgerechnet werden. Wir sind berechtigt, einlangende Zahlungen nach unserer Wahl auf bestimmte offene Forderungen aufzurechnen. Die Richtigkeit unserer Kontoauszüge bzw. Belastungsnoten gelten als vom Käufer anerkannt, wenn er diese Belege nicht innerhalb von 2 Wochen ab Ausstellung (Belegdatum) als unrichtig zurückweist.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

10. Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse

Fälle höherer Gewalt entheben uns für deren Dauer von der Lieferpflicht. Das Gleiche gilt für alle unvorhergesehenen oder von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen welcher Art auch immer. Darüber hinaus geben uns die vorgenannten Fälle, ausgenommen bei als solchen bezeichneten Dauerlieferverträgen, das Recht, ganz oder teilweise von der Liefervereinbarung zurückzutreten bzw. diese aufzulösen.

11. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Kontakt:
9220 Velden | Austria
Lindenhofweg 17
Tel.:       + 43 (0) 4274 23 9 53
Mobil:    +43 (0) 664 540 5560
office@sigma-trading.at

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